Elterngeld

Wissenswertes und Fakten zum Thema Elterngeld

Erwartet ein Paar Nachwuchs hat das Elternteil, welches sich entscheidet, bei dem kleinen Erdenbürger zu Hause zu bleiben, Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld soll frischgebackenen Mamas und Papas die Möglichkeit geben, sich in der ersten Zeit intensiv und ohne Ablenkung um ihr Baby kümmern zu können. Das Elterngeld wird demjenigen ausgezahlt, der sich in der Elternzeit befindet. Bleibt also die frischgebackene Mutter oder der frischgebackene Vater beim Sprössling zu Hause, erhalten die Mutter bzw. der Vater 67% des Nettogehalts, welches sie/ er vor der Geburt verdient haben. Diese Zahlung hält 12 Monate lang an. Zudem gibt es noch die Möglichkeit, dass derjenige Partner, welcher nach der Geburt des Kindes weiterhin arbeiten geht die sogenannten „Partnermonate“ in Anspruch nehmen kann. Das bedeutet, dass das Elternteil, welches sich eigentlich nicht in der Elternzeit befindet, weitere zwei Monate parallel zur eigentlichen Elternzeit berufsfrei nehmen kann. So kann die erste Zeit nach der Geburt gemeinsam genauso intensiv verlebt werden, wie auch schon die Phase des Kinderwunsches oder der Schwangerschaft. Nimmt der Partner diese zusätzlichen Monate wird die Zahlung des Elterngeldes auf 14 Monate verlängert.

Wie hoch ist denn das Elterngeld?

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt. Dabei hat das Geld eine Höhe von 300 bis 1.800 Euro. Wer zuvor nicht erwerbstätig war, also u.a. Studenten, Hausfrauen und Arbeitslose, erhalten eine finanzielle Unterstützung in Höhe des Mindestsatzes von 300 Euro. Auch bei Beamten oder nicht verbeamteten Arbeitnehmern orientiert sich die Höhe des Elterngeldes am Gehalt, das der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt des Kindes erwarb. Dabei gilt, dass die finanzielle Ersatzleistung prozentual steigt, je geringer das Einkommen vor der Geburt war.

Der Antrag auf Elterngeld – hilfreiche Tipps

Den Antrag auf Elterngeld können Sie bei der Elterngeldstelle einreichen. Eine Liste der Elterngeldstellen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie.

Wir haben hier noch hilfreiche Tipps für Sie zusammengetragen, dass mit Ihrem Elterngeld-Antrag alles glatt läuft:

  • Geburtsurkunde des Kindes
     
  • Nachweis über das Einkommen des Elternteils im Jahr vor der Geburt
     
  • Information: In welchen Monaten möchten Sie das Elterngeld beantragen?
     
  • falls vorhanden: Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
     
  • falls vorhanden: Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
     
  • falls vorhanden: Bestätigung und Eigenerklärung über die beabsichtigte Arbeitszeit während Sie Elterngeld beziehen.

Wer hat denn eigentlich Anspruch auf Elterngeld?

Alle Eltern haben Anspruch auf Elterngeld. Darüber hinaus können auch Adoptiveltern oder in Sonderfällen auch Familienangehörige bis zum dritten Verwandtschaftsgrad den Zuschuss beziehen.

Keinen Anspruch auf Elterngeld haben allerdings Paare, die im Jahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von über 500 000 Euro hatten und Alleinerziehende, die in diesem Zeitraum über 250 000 Euro mitsamt abzuziehender Steuern verdienten. Auch Eltern, die nach der Geburt mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. In der Regel gilt der Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung für 12 Monate.

Wenn die Eltern die sogennanten Partnermonate in Anspruch nehmen, also beide Elternteile an der Betreuung des Kindes beteiligt sind und der zweite Elternteil ebenfalls für mindestens zwei Monate auf das Erwerbseinkommen verzichtet, wird die Zahlung um diese Monate verlängert.  Außerdem können auch Alleinerziehende, die vor der Geburt erwerbstätig waren, 14 Monatsbeiträge Elterngeld anfordern, sofern sie das alleinige Sorgerecht haben und nicht mit dem anderen Elternteil in einer Wohnung leben.

Für Adoptiveltern und Adoptiv-Pflegeeltern beginnt der Bezugszeitraum für das Elterngeld ab der Aufnahme des Kindes. Auch hier gilt die Möglichkeit der Verlängerung um bis zu zwei Monate, sollten die Erziehungsberechtigten die Partnermonate in Anspruch nehmen.

Elterngeld und Geschwisterbonus

Einen Geschwisterbonus erhalten Sie, wenn Sie innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind bekommen. Sie können den Zuschlag zum Elterngeld in Anspruch nehmen, bis das ältere Kind das dritte Lebensjahr erreicht.

Wenn Sie zwei oder mehrere ältere Geschwisterkinder zur Welt gebracht haben, haben Sie den Anspruch auf den Geschwisterbonus, solange mindestens zwei dieser Geschwisterkinder noch unter sechs Jahre alt sind.