Unterhaltszahlungen

Unterhaltszahlung nach einer Trennung

Trennen sich Eltern, kommt auf einen Teil die Unterhaltszahlung für den gemeinsamen Nachwuchs zu. Während ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht Genüge tut, indem er dem Kind ein Dach über dem Kopf gewährt, es verpflegt, kleidet und ähnliche „Naturalien“ zur Verfügung stellt, ist der andere Elternteil zum so genannten „Barunterhalt“ verpflichtet. Das heißt, er muss dem betreuenden Elternteil monatlich einen Geldbetrag als Unterhaltszahlung für das Kind zur Verfügung stellen

Wann muss eine Unterhaltszahlung geleistet werden?

Die Unterhaltszahlung besteht immer gegenüber minderjährigen und unverheirateten Kindern. Wer glaubt, dass sie mit dem 18. Geburtstag vorbei ist, irrt: Auch gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern, die sich in einer Berufsausbildung befinden, muss eine Zahlung geleistet werden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Eltern ihren Kindern Unterhalt zahlen müssen, solange diese nicht ausreichend eigenes Einkommen haben, mit dem sie ihren Unterhaltsbedarf selbst finanzieren können. Findet der Nachwuchs nach der Ausbildung einen Job, muss keine Unterhaltszahlung mehr geleistet werden.

Höhe der Unterhaltszahlung

Wie hoch der monatlich zu zahlende Betrag für den Nachwuchs ist, ist nicht gesetzlich geregelt. In den meisten Fällen orientieren sich die Gerichte zur Berechnung des Kindesunterhalts jedoch an der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“. Sie gibt – angelehnt an die verschiedenen Einkommen – Richtlinien zur Berechnung der anstehenden Zahlungen. Dafür wird bei Arbeitnehmern der durchschnittliche Verdienst der letzten zwölf Monate zuzüglich Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und ähnlichen Zuwendungen gebildet. Selbstständige müssen ihren durchschnittlichen Gewinn der letzten drei Jahre angeben. Von dieser Summe können Unterhaltspflichtige noch so genannte „berufsbedingte Aufwendungen“ wie Fahrkosten oder auch Gewerkschaftsbeiträge abziehen. Liegt das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nun zwischen 1.901 und 2.300 Euro, muss für ein Schulkind bis 11 Jahre eine Unterhaltszahlung in Höhe von 401 Euro monatlich gezahlt werden.1

Wann endet die Unterhaltszahlung?

Die Unterhaltszahlung für den Nachwuchs endet erst, wenn die Kinder ihr eigenes Leben leben und auf eigenen Füßen stehen können. Das heißt, im Normalfall besteht der Anspruch auf Kindesunterhalt bis zum Ende der Berufsausbildung. Möchte der Nachwuchs anschließend studieren, heißt es weiterzahlen. Zumindest dann, wenn das Studium die Ausbildung unmittelbar ergänzt und zeitnah begonnen wird. Die entstehenden weiteren Kosten müssen für die Eltern zumutbar sein. Zur weiteren Entlastung sei noch gesagt, dass auch die Kinder Pflichten haben: Nämlich die, Ausbildung oder auch Studium mit Fleiß und Zielstrebigkeit zu verfolgen.2