Elternzeit

Das sollten Sie über die Elternzeit wissen!

Die Elternzeit, von manchen auch als Erziehungsurlaub bezeichnet, ist die Phase nach der Geburt, die Ihnen als angestellten Arbeitnehmer zur Fürsorge für das Baby rechtlich zusteht. Während der Elternzeit dürfen Sie im Beruf aussetzen, um ganz für Ihr Kleines da zu sein und sich von den Strapazen der Geburt zu erholen. Anspruch auf Elternzeit haben sowohl ein oder auch beide Elternteile sowie in Sonderfällen auch die Großeltern des Kindes. Als Eltern können Sie auch gemeinsame Elternzeit beantragen und sich nach der Geburt zunächst einmal zusammen um das Kind kümmern. Gerade in der ersten Phase der Babyzeit und des neuen Alltags kann dies besonders guttun. Wenn Sie sich für die gemeinsame Auszeit entscheiden, bekommen Sie allerdings vom Staat nur eine Auszahlung für einen Elternteil, können dafür aber die Elternzeit verlängern. Wenn Sie sich dagegen entscheiden, können Sie wählen, wer von Ihnen das Recht auf Elternzeit geltend macht. Die Elternzeit für Väter ist heute nicht mehr der Ausnahmefall, sie wird sogar immer beliebter! Entscheiden Sie je nachdem, für wen es derzeit im Beruf leichter ist, auszusetzen. Auch für den Elternteil, der nicht die Elternzeit in Anspruch nimmt, geht der BabyZauber nicht verloren: Nach der Arbeit können Sie sich dem Kleinen widmen und auch am Wochenende haben Sie ausreichend Zeit, die Sie mit Ihrem Nachwuchs verbringen können!

Die Elternzeit in Deutschland

Nach der Geburt eines Kindes haben die Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit.1 Diese kann genommen werden bis das Kind 3 Jahre alt ist. Beide Eltern können Elternzeit beanspruchen, entweder ein Elternteil ganz oder Sie teilen Sich diese mit Ihrem Partner. Dabei kann sich die Zeit, in der Sie beide zu Hause sind, auch überschneiden. Es gilt: Beide Elternteile haben Anspruch auf 3 Jahre Auszeit für die Kinderbetreuung. Das heißt also, dass Sie entweder Teile der Zeit gemeinsam nehmen können oder auch beide die kompletten drei Jahre beanspruchen können.2 Die Voraussetzungen für die Elternzeit sind:

  • Sie erziehen das Kind selbst und betreuen es.
     
  • Sie leben im selben Haushalt wie das Kind.
     
  • Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland, oder zumindest vorwiegend.
     
  • Sie dürfen nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten

Übrigens: Auch wenn Sie noch in der Ausbildung sind, haben Sie ein Recht auf Elternzeit. Das gilt nicht für Selbständige. Sie müssen nicht die komplette Elternzeit in Anspruch nehmen. Bei der Geburt eines weiteren Kindes können Sie so zum Beispiel die nicht genommene Elternzeit vom ersten Kind einfach an die zweite anhängen. Nach der Elternzeit arbeiten Sie wie gewohnt weiter, es gilt wieder Ihr Arbeitsvertrag. Sie müssen keine weiteren Anträge stellen.

 

Elternzeit beantragen

Wenn Sie Elternzeit beantragen wollen, müssen Sie bestimmte Fristen beachten. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber 7 Wochen im Voraus eine schriftliche Erklärung vorlegen, in der Sie auch genau aufzählen, in welchem Zeitraum Sie diese nehmen wollen.3 Sie können auch direkt nach dem Mutterschutz in Elternzeit gehen. Auch hier müssen Sie den Antrag 7 Wochen im Voraus stellen.4 Da dies jedoch oft genau mit dem Geburtstermin einhergeht, sollten Sie dies im Vorfeld genau organisieren, da Sie in der Zeit der Geburtsvorbereitung  genug andere Sorgen haben werden.

 

Wann den Antrag auf Elternzeit stellen?

Der Antrag auf Elternzeit sollte mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit und schriftlich erfolgen. Wenn die Elternzeit ab der Geburt beginnen soll, muss der Antrag sechs Wochen zuvor gestellt werden. Der Antrag auf Elternzeit sollte je nach Größe des Unternehmens und nach Verhältnis zum Arbeitgeber individuell gestaltet werden. Enthalten in dem Antrag auf Elternzeit sind unter anderem die Dauer der Elternzeit und die Option, ob man das Arbeitsverhältnis ruhen oder während der Elternzeit als Teilzeitkraft fortsetzen möchte.

Teilzeit arbeiten während der Elternzeit

Sie können währenddessen auch weiterhin berufstätig sein. In einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten dürfen Sie bis zu maximal 30 Wochenstunden arbeiten, alleinerziehende Eltern sogar mehr. In einem Betrieb mit weniger als 15 Mitarbeitern muss die Teilzeitarbeit vom Arbeitgeber genehmigt werden. Wenn Sie Elternzeit nehmen, ist Teilzeitarbeit eine gute Möglichkeit, um einerseits Ihr Kind betreuen zu können und um andererseits den Anschluss ans Berufsleben nicht zu verlieren. Sie können auch an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen. Allerdings ist Ihr Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, Sie teilnehmen zu lassen. Auch müssen Sie die Kosten hierfür selbst tragen. Trotzdem mag es sinnvoll sein, an Weiterbildungen teilzunehmen, um beruflich auf dem Laufenden zu bleiben und sich so später den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern.

Wichtig: Der Antrag auf die Elternzeit!

Der Antrag auf Elternzeit sollte mindestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich erfolgen. Wenn die Elternzeit ab der Geburt beginnen soll, muss der Antrag sechs Wochen vor der Entbindung Ihres Sprösslings gestellt werden.

Wie läuft das Ganze denn eigentlich ab?

  • Der Antrag muss je nach Größe des Unternehmens, in welchem Sie angestellt sind gestaltet werden.
  • Auch das individuelle Verhältnis zu Ihrem Vorgesetzten oder dem Chef der Firma kann hier Einfluss nehmen.
  • Im Antrag auf Elternzeit müssen Sie sich festlegen, wie lange die berufliche Auszeit sein soll. Diese kann bis zum dritten Lebensjahr Ihres Kindes andauern, wobei das dritte Jahr der Elternzeit auch später genommen werden kann. Falls Sie das dritte Jahr noch etwas nach hinten schieben möchten, sollten Sie jedoch bedenken, dass dies vor dem 8. Lebensjahr Ihres Kindes sein muss!
  • Auch wird im Antrag auf Elternzeit festgelegt, ob Sie komplett aussetzen oder aber als Teilzeitkraft weiterhin in Ihrem Betrieb arbeiten. Eine Teilzeit-Stelle ist dann möglich, wenn ein Arbeitgeber mehr als 15 Angestellte beschäftigt. Dann haben Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit, während Ihrer Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden erwärbstätig zu sein.

Kündigungsschutz während der Pause

Sie dürfen – außer in besonderen Ausnahmefällen – sowohl während des Mutterschutzes als auch während der Elternzeit nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz beginnt, sobald Sie Ihren Antrag eingereicht haben, frühestens aber 7 Wochen vor Beginn der Auszeit.

Fakten zur Dauer der Elternzeit

Die Dauer der Elternzeit ist auf bis zu drei Jahre festgelegt und beginnt ab der Geburt des Kindes. 12 Monate müssen von Ihnen laut Gesetz innerhalb der ersten drei Lebensjahre Ihres Kindes genommen werden. Die weiteren 24 Monate der Elternzeit können Sie flexibel zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr Ihres Kindes einsetzen. Klären Sie dies jedoch mit Ihrem Arbeitgeber ab, um mögliche Konflikte bereits im Vorfeld zu vermeiden.

Fakten:

  • Elternzeit ist auf bis zu maximal 3 Jahre festgelegt.
  • 12 Monate müssen in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes genommen werden.
  • 24 Monate stehen zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes frei zur Verfügung.
  • Zeitliche Vorstellungen müssen im Detail mit dem Vorgesetzten abgesprochen werden.

Während Sie in der Elternzeit sind, egal, wie Sie sich Ihre zur Verfügung stehende Zeit einteilen möchten, sind Sie von Ihren Plichten als Arbeitnehmer freigesprochen, Ihr Arbeitsplatz wird Ihnen jedoch gesichert und bis zu Ihrem beruflichen Wiedereinstieg freigehalten. Sie stehen in der babybedingten arbeitsfreien Zeit also unter Kündigungsschutz. Des Weiteren sind Sie über die gesamte Dauer der von Ihnen in Anspruch genommenen Elternzeit weiterhin krankenversichert!

Wiedereinstieg nach der Elternzeit – Wie klappt´s am besten?

Der Wiedereinstieg nach der Elternzeit fällt frischgebackenen Müttern und Vätern oft nicht leicht: Das Baby ist da, der Schlafrhythmus ist gestört und Sie hatten möglicherweise noch nicht genug Zeit, um sich an die neue Situation zu gewöhnen. Um den Wiedereinstieg nach der Elternzeit möglichst leicht zu gestalten, sollten Sie mit Ihrem Partner klare Absprachen treffen, was Sie voneinander erwarten und wie Sie Berufsleben und Baby unter einen Hut bekommen können.

Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber darüber, ob Sie vorerst als Teilzeitkraft wieder einsteigen können. Sie können nach Beschluss des Bundesarbeitsgerichts die Elternzeit nach dem ersten Kind verkürzen und die verbleibende Zeit an die Elternzeit für das zweite Kind anhängen. Sie bemerken also: Mit dem Wiedereinstieg nach der Elternzeit haben Sie einige Freiheiten, um die Kombination von Baby und Job nach Ihren Vorstellungen zu meistern.

Machen Sie sich auch nicht zu viele Sorgen über den Wiedereinstieg, denn Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen ein familienfreundliches Arbeitsumfeld zu bieten. So muss es möglich sein, dass Sie Ihr Mutterdasein und das Berufsleben problemlos unter einen Hut bekommen und auch das Stillen Ihres Kindes muss Ihnen von Ihrem Arbeitgeber ermöglicht werden.

Noch ein Tipp:

Kümmern Sie sich vor Ihrem Wiedereinstieg nach der Elternzeit unbedingt um die Kinderbetreuung, um garantieren zu können, dass Ihr Nachwuchs auch während Sie arbeiten optimal versorgt ist!

Die Elternzeit in Deutschland

Nach der Geburt eines Kindes haben die Eltern einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit.1 Diese kann genommen werden bis das Kind 3 Jahre alt ist. Beide Eltern können Elternzeit beanspruchen, entweder ein Elternteil ganz oder Sie teilen Sich...