Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz – Was verbirgt sich dahinter?

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die schwanger werden, während sie erwerbstätig sind. Es greift, sobald Sie Ihren Arbeitgeber informieren und hat den Zweck, Ihre und die Gesundheit des Kindes sicherzustellen und Sie finanziell abzusichern. Das Mutterschutzgesetz beinhaltet:
  • eine festgelegte Mutterschaftsfrist,
  • den Anspruch und die Höhe des Mutterschaftsgeldes,
  • ein generelles oder individuelles Beschäftigungsverbot, das Ihre beruflichen Tätigkeiten während der Schwangerschaft eingrenzt und Sie vor schlechten Einflüssen und Überforderung schützt.
Auch die Art der Beschäftigung spielt beim Inkrafttreten des Mutterschutzgesetzes keine Rolle. Es ist also egal, ob Sie als Teilzeitkraft oder Vollzeitkraft arbeiten, ob Sie lediglich einem Nebenjob nachgehen oder sich noch in der Ausbildung befinden. Dank des Mutterschutzgesetzes müssen sich werdende Mütter keine Sorge machen, dass Sie ihre und auch die Gesundheit ihres Kindes durch die berufliche Tätigkeit auf irgendeine Art und Weise in Gefahr bringen.

Wann tritt das Beschäftigungsverbot laut Mutterschutzgesetz in Kraft?

Das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft gilt laut Mutterschutzgesetz, wenn nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Erwerbstätigkeit gefährdet sind. Dies ist dann der Fall, wenn …

  • Sie schwer heben (regelmäßig über 5 kg, gelegentlich über 10 kg) müssen, ohne mechanische Hilfe nutzen zu können.
  • Sie ab dem fünften Monat über vier Stunden am Tag stehend arbeiten.
  • Sie sich bei der Arbeit häufig gebückt, gestreckt oder hockend halten müssen.
  • Sie Maschinen und Geräte bedienen müssen, die mit dem Fuß zu betätigen sind.
  • Sie bei der Arbeit gefährdet sind, eine Berufskrankheit zu bekommen.
  • Sie nach dem dritten Monat noch Beförderungsmittel führen müssen.
  • Sie bei der Arbeit einem erhöhten Unfallrisiko ausgeliefert sind.
  • Sie durch gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Gehalt beziehen können, also Akkordarbeit ableisten.
  • Sie unter einem festgelegten Tempo Fließarbeit leisten müssen.
  • Sie Nacht- oder Mehrarbeit ausführen müssen.

Das Mutterschutzgesetz legt die Mutterschutzfrist fest – Aber was bedeutet das genau?

Durch strikte Regelungen im Mutterschutzgesetz wird die Mutterschutzfrist festgelegt. Das heißt, dass die werdende Mutter sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach nicht arbeiten sollte. Auf Ihren besonderen Wunsch hin können Sie bis kurz vor der Geburt erwerbstätig sein. Nach der Geburt allerdings ist das Beschäftigungsverbot in Form der Mutterschutzfrist jedoch absolut verbindlich.

Wenn Sie eine Früh- oder Mehrlingsgeburt haben, verlängert sich Ihre Mutterschutzfrist automatisch. Auch das ist im Mutterschutzgesetz festgeschrieben.

Genießen Sie diese Phase Ihres Lebens als eine Zeit, in der Sie Zeit für sich und Ihr Kind haben, bevor Sie vor der Herausforderung stehen, die Brücke zwischen Familie und Beruf zu spannen.

Kündigungsschutz im Mutterschutzgesetz

Eine werdende oder stillende Mutter untersteht laut Mutterschutzgesetz dem Kündigungsschutz. Dies gilt während der gesamten Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung, insofern Sie Ihren Arbeitgeber rechtzeitig über Ihren neuen Zustand informiert haben. Sollte der Kündigungsgrund nicht mit der Schwangerschaft oder Ihrem Zustand nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, kann eine Kündigung im Ausnahmefall geltend gemacht werden. Im Normalfall können Sie jedoch vom gesetzlich festgelegten Kündigungsschutz ausgehen.

Wird der Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft mit Einverständnis der werdenden Mutter aufgehoben oder kündigt die Schwangere selbst, stellt das keine weiteren Probleme dar.

Mutterschaftsgeld und Lohnfortzahlung – Auch das sind Bestandteile des Mutterschutzgesetzes

Mutterschaftsgeld erhalten gesetzlich versicherte Frauen während der Zeit des Mutterschutzes, womit eine Lohnfortzahlung besteht. Das Mutterschaftsgeld richtet sich, laut Mutterschaftsgesetz, nach Ihren letzten drei Monatsgehältern und beträgt maximal 13 Euro pro Tag. Ein Arbeitgeberzuschuss steht Ihnen zu, wenn Ihr Nettogehalt diesen Betrag überschreitet. Ihr Arbeitgeber gleicht die Differenz in diesem Fall mit dem Arbeitgeberzuschuss aus. Das Mutterschaftsgeld kann ab der 35. SSW beantragt werden.

Sollten Sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sein, wird Ihnen das Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt bezahlt.