Wissenswertes und Fakten zum Thema Elterngeld
Wie hoch ist denn das Elterngeld?
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt. Dabei hat das Geld eine Höhe von 300 bis 1.800 Euro. Wer zuvor nicht erwerbstätig war, also u.a. Studenten, Hausfrauen und Arbeitslose, erhalten eine finanzielle Unterstützung in Höhe des Mindestsatzes von 300 Euro. Auch bei Beamten oder nicht verbeamteten Arbeitnehmern orientiert sich die Höhe des Elterngeldes am Gehalt, das der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt des Kindes erwarb. Dabei gilt, dass die finanzielle Ersatzleistung prozentual steigt, je geringer das Einkommen vor der Geburt war.
Der Antrag auf Elterngeld – hilfreiche Tipps
Den Antrag auf Elterngeld können Sie bei der Elterngeldstelle einreichen. Eine Liste der Elterngeldstellen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie.
Wir haben hier noch hilfreiche Tipps für Sie zusammengetragen, dass mit Ihrem Elterngeld-Antrag alles glatt läuft:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis über das Einkommen des Elternteils im Jahr vor der Geburt
- Information: In welchen Monaten möchten Sie das Elterngeld beantragen?
- falls vorhanden: Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld
- falls vorhanden: Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
- falls vorhanden: Bestätigung und Eigenerklärung über die beabsichtigte Arbeitszeit während Sie Elterngeld beziehen.
Wer hat denn eigentlich Anspruch auf Elterngeld?
Alle Eltern haben Anspruch auf Elterngeld. Darüber hinaus können auch Adoptiveltern oder in Sonderfällen auch Familienangehörige bis zum dritten Verwandtschaftsgrad den Zuschuss beziehen.
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben allerdings Paare, die im Jahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von über 500 000 Euro hatten und Alleinerziehende, die in diesem Zeitraum über 250 000 Euro mitsamt abzuziehender Steuern verdienten. Auch Eltern, die nach der Geburt mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. In der Regel gilt der Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung für 12 Monate.
Wenn die Eltern die sogennanten Partnermonate in Anspruch nehmen, also beide Elternteile an der Betreuung des Kindes beteiligt sind und der zweite Elternteil ebenfalls für mindestens zwei Monate auf das Erwerbseinkommen verzichtet, wird die Zahlung um diese Monate verlängert. Außerdem können auch Alleinerziehende, die vor der Geburt erwerbstätig waren, 14 Monatsbeiträge Elterngeld anfordern, sofern sie das alleinige Sorgerecht haben und nicht mit dem anderen Elternteil in einer Wohnung leben.
Für Adoptiveltern und Adoptiv-Pflegeeltern beginnt der Bezugszeitraum für das Elterngeld ab der Aufnahme des Kindes. Auch hier gilt die Möglichkeit der Verlängerung um bis zu zwei Monate, sollten die Erziehungsberechtigten die Partnermonate in Anspruch nehmen.
Elterngeld und Geschwisterbonus
Einen Geschwisterbonus erhalten Sie, wenn Sie innerhalb von 24 Monaten ein weiteres Kind bekommen. Sie können den Zuschlag zum Elterngeld in Anspruch nehmen, bis das ältere Kind das dritte Lebensjahr erreicht.
Wenn Sie zwei oder mehrere ältere Geschwisterkinder zur Welt gebracht haben, haben Sie den Anspruch auf den Geschwisterbonus, solange mindestens zwei dieser Geschwisterkinder noch unter sechs Jahre alt sind.