Mietschutz in der Schwangerschaft

Wie sieht es mit dem Mietschutz in der Schwangerschaft aus?

Es gibt keinen konkreten Mietschutz in der Schwangerschaft. Wenn Ihnen in der Schwangerschaft die Kündigung des Mietverhältnisses droht, können Sie aber mit Hilfe des Bundesgesetzbuches (BGB) eine Nische finden. Nach § 574 des BGB nämlich kann ein Mieter Widerspruch gegen die Kündigung durch den Vermieter einlegen, selbst wenn die Kündigung fristgerecht ist. Dies gilt, sollte ein Umzug für den Mieter, seine Familie oder andere Angehörige seines Haushaltes eine Härte bedeuten (Gesetzesstand November 2011). Eine Schwangerschaft kann als Härtefall geltend gemacht werden, wenn ein Umzug für die schwangere Frau eine erhebliche gesundheitliche Belastung darstellen würde. Kurz vor der Entbindung oder mit einem Säugling ist ein Umzug als Zumutung aufzufassen; in diesem Fall tritt zwar kein spezieller Mietschutz für die Schwangerschaft ein, jedoch kann das Mietrecht fortgesetzt werden. Der Mieter muss, während der Härtefall gilt, allerdings nachweisen, dass er intensiv nach einem neuen Wohnraum sucht, den er einige Monate nach der Geburt beziehen kann. Sollten Sie auf Grund der Schwangerschaft von sich aus umziehen wollen, weil Ihnen zum Beispiel der Platz in der alten Wohnung nicht ausreicht, müssen Sie dennoch die vertragliche Kündigungsfrist beachten: Es gibt weder einen Mietschutz in der Schwangerschaft, als auch kein Sonderkündigungsrecht.

Mutterschutz

Der Mutterschutz gilt für eine schwangere Frau, die in einem Arbeitsverhältnis steht. Es ist ein Gesetz, das werdende Mütter schützen soll. Sowohl finanziell als auch gesundheitlich. So soll sichergestellt werden, dass Sie sich nicht...